Orchesterordnung
Blasmusikverband Kreis Heidenheim e. V.
Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg e. V.
Orchesterordnung für das Kreisverbandsjugendorchester Heidenheim
auf Beschluss des Kreisvorstandes des Blasmusikverbandes Heidenheim e. V. vom 29.05.2006
[Präambel]
Das Orchester hat die Aufgabe, Jugendliche, die über die nötigen musikalischen Fähigkeiten verfügen, an leistungsmäßig überdurchschnittlicher Orchesterarbeit teilnehmen zu lassen und durch sie die gewonnenen Fertigkeiten und Kenntnisse in die Heimatvereine zu tragen. Das Kreisverbandsjugendorchester versteht sich also nicht als Konkurrenz zu den Vereinen, sondern als Ergänzung. Darüber hinaus soll das Kreisverbandsjugendorchester die Jugendarbeit des Kreisverbandes nach außen dokumentieren. Die Einstudierung und der Vortrag wertvoller konzertanter Blasmusikliteratur ist eine weitere Aufgabe des Orchesters. Diese Ziele sollen durch eine angemessene instrumentale Besetzung, zielgerichtete musikalische und organisatorische Programmgestaltung, konstante und projektbezogene Probenarbeit sowie Auftritte und Konzerte erreicht werden.
§ 1 [Einrichtung eines Kreisverbandsorchesters]
(1) Der Blasmusikverband Kreis Heidenheim e. V. (Blasmusikverband Heidenheim) erkennt in der Einrichtung eines Kreisverbandsjugendorchesters einen wichtigen Baustein in der Aus- und Weiterbildung seiner Jungmusikerinnen und Jungmusikern.
(2) Das Orchester führt den Namen „Kreisjugendorchester Heidenheim“ und/oder die Kurzbezeichnung „KJO Heidenheim“.
§ 2 [Ziele und Zweck]
(1) Das Kreisverbandsjugendorchester hat die Aufgabe
a. Jugendliche an leistungsmäßig überdurchschnittlicher Orchesterarbeit teilnehmen zu lassen,
b. die so gewonnen Fertigkeiten und Kenntnisse im musikalischen wie auch im verwaltenden Bereich in die Heimatvereine zu tragen,
c. den Leistungsstand der Jugendarbeit des Kreisverbandes und des Landkreises Heidenheim nach außen zu dokumentieren und zu repräsentieren,
d. die Beziehung der kreisangehörigen Musikvereine durch die gemeinsame Orchesterarbeit der Jugendlichen zu festigen.
(2) Das Kreisverbandsjugendorchester versteht sich nicht als zusätzlicher Musikverein im Kreisverband Heidenheim. Es wird die Vereine in der Aus- und Weiterbildungsarbeit unterstützen und bittet die Vereine um aktive Mitarbeit und Mitgestaltung.
§ 3 [Projektarbeit]
(1) Im Hinblick auf die in § 2 genannten Ziele versteht sich das Kreisverbandsjugendorchester als Projekt-Orchester. Eine Projektphase dauert drei Jahre. Projektphasen beginnen stets zum 1. Juli eines Kalenderjahres. Ziel der phasenbezogenen Arbeit ist es, eine stetige Durchmischung und eine Leistungsanreizung für die Jugendlichen zu bieten.
(2) Die Projektziele werden durch Proben, Registerproben, Einzelseminare und Workshops erreicht. Ein Rechtsanspruch auf die Erreichung der Projektziele besteht für die Teilnehmer nicht.
§ 4 [Projektteilnehmer: Musikalischer Bereich]
(1) Am musikalischen Projekt kann teilnehmen, wer
a. mindestens das 13. Lebensjahr vollendet und maximal das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b. wer in einem kreisangehörigen Musikverein oder einer kreisangehörigen Musikschule eine Ausbildung erhält oder in einem deren Orchester mitwirkt,
c. vor einer - vom musikalischen Leiter eingesetzten - Jury aufgrund eines Vorspiels zugelassen wird und ein freier Platz anhand des Pultplans des musikalischen Leiters vorhanden ist,
d. bereit ist aktiv mitzuwirken, d. h. gute Probenvorbereitungen trifft und Anwesenheit bei Orchesterveranstaltungen von mindestens 70 % aller Veranstaltungen aufweisen kann.
e. bereit ist bei Verwaltungstätigkeiten zu helfen.
(2) Der musikalische Leiter kann im Einvernehmen mit dem Kreisverbandsjugendleiter von vorgenannten Punkten Ausnahmen zulassen.
§ 5 [Projektteilnehmer: Verwaltungsbereich]
(1) Am Verwaltungsprojekt kann teilnehmen, wer
a. mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b. als Minderjähriger, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die Übertragung der Aufgabe erhält,
c. sich hierzu bewirbt und eine freie Position gemäß dem Plan aus § 9 d – f zu besetzen ist,
d. nachweislich Interessenschwerpunkte im gewünschten Gebiet vorweisen kann.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Projektbeirat.
§ 6 [Organe]
Organe des Projekts sind
a. der Projektbeirat (Vertretung des Kreisvorstandes im Projekt)
b. der Projektvorstand (Geschäftsführung des Projekts) und
c. die Projektversammlung (Mitgliederversammlung).
§ 7 [Projektbeirat]
(1) Der Projektbeirat ist die Vertretung des Vorstandes des Blasmusikverbandes Heidenheim im Projekt/Orchester. Er berät und beschließt über die Richtlinien und Finanzierung des Orchesters. Der Beirat wählt die Projektteilnehmer im Verwaltungsbereich (§ 5 Abs. 2).
(2) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom Kreisverbandsjugendleiter einzuladen. Der Projektbeirat hat ein Informations- und Auskunftsrecht bei allen Mitgliedern des Projektvorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an einer Sitzung anwesend ist.
(3) Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen über einzelne Punkte sind auch über andere Kommunikationsmedien (Telefon, Fax, Mail) zulässig.
(4) Der Beirat besteht aus
a. dem Vorsitzenden des Blasmusikverbandes Heidenheim,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Blasmusikverbandes Heidenheim,
c. dem Kreisverbandsdirigenten,
d. dem Kreisverbandsjugendleiter,
e. einem Beisitzer des Kreisvorstandes.
§ 8 [Projektversammlung]
(1) Die Projektversammlung ist vom Projektvorstand pro Kalenderjahr mindestens einmal einzuberufen. Die Projektversammlung soll vor der zweiten Probe des Orchesters stattfinden.
(2) Der Projektversammlung gehören alle Projektteilnehmer an. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Die Projektversammlung wird vom Kreisverbandsjugendleiter geleitet.
(3) Die Projektversammlung beschließt über die Wahl des Orchestersprechers und stimmt die Terminplanung für das kommende Kalenderjahr ab. Die Versammlung nimmt Berichte des Projektvorstandes entgegen.
§ 9 [Projektvorstand]
(1) Der Projektvorstand setzt sich zusammen aus
a. dem Kreisverbandsjugendleiter,
b. dem Musikalischen Leiter des Orchesters,
c. dem Sprecher der Jungmusiker im Blasmusikverband Heidenheim,
d. dem Geschäftsbereichsleiter Projektmanagement,
e. dem Geschäftsbereichsleiter Noten- und Inventarverwaltung,
f. dem Geschäftsbereichsleiter Medien,
g. dem Orchestersprecher.
(2) Der Projektvorstand ist zuständig für die gesamte Verwaltung des Orchesterapparates und die Erfüllung der Vorgaben des Projektbeirats und der Projektziele.
(3) Die Aufgabenzuteilung für die Positionen d – g wird vom Kreisverbandsjugendleiter im Einzelnen schriftlich geregelt. Eine Schriftführung in Projektvorstand, Projektbeirat und Projektversammlung wird vom Geschäftsbereich Medien sichergestellt.
(4) Der Projektvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Mitglieder des Projektbeirates haben Zutritt zu allen Sitzungen des Projektvorstandes und dürfen beratend mitwirken. Mitglieder des Vorstandes des Blasmusikverbandes Heidenheim haben Zutritt zu allen Sitzungen des Projektvorstandes. Weiterhin haben sie ein Frage- und Auskunftsrecht im Projektvorstand. Mitglieder des Vorstandes des Blasmusikverbandes Heideheim haben zu allen öffentlichen Veranstaltungen des Projekts zutritt.
(6) Alle Mitglieder des Projekts sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen.
Aufwandsentschädigungen müssen vor deren Entstehung beim Geschäftsbereichsleiter Projektmanagement beantragt werden und werden nach deren Genehmigung und Nachweis in Höhe der steuerfreien Beträge vom Kreisverbandskassierer oder vom Geschäftsbereichsleiter ausbezahlt.
§ 10 [Musikalischer Leiter/Dirigent]
(1) Der musikalische Leiter/Dirigent wird vom Vorstand des Blasmusikverbandes Heidenheim gewählt.
(2) Der musikalische Leiter ist selbständig tätig und alleinverantwortlich für die künstlerische Gesamtleitung des Projektes.
(3) Im Falle der Verhinderung des musikalischen Leiters, hat dieser eigenverantwortlich die Geschäfte an eine fachkundige Person zu übertragen.
§ 11 [Finanzierung]
(1) Das Projekt betreibt keine eigene Finanzverwaltung und Buchhaltung. Der Geschäftsbereichsleiter Projektmanagement ist Ansprechpartner des Vorstandes des Blasmusikverbandes Heidenheim in allen Verwaltungsangelegenheiten.
(2) Der Rechts- und Finanzierungsträger des Projektes ist der Blasmusikverband Heidenheim. Erforderliche Versicherungen werden vom Blasmusikverband Heidenheim abgeschlossen und vom Kreisverbandskassierer verwaltet. Jede versicherungspflichtige Veranstaltung ist vom Geschäftsbereichsleiter Projektmanagement bei der dafür zuständigen Versicherung und beim Kreisverbandskassierer rechzeitig und verbindlich anzumelden.
(3) Rechtwirksame Willenserklärungen - für vorgesehene Veranstaltungen und Maßnahmen - bedürfen der Genehmigung eines vertretungsberechtigten Vorstandes im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Blasmusikverbandes Heidenheim.
(4) Der zuständige Ansprechpartner oder der Kreisverbandsjugendleiter legt dem Projektbeirat des Blasmusikverbandes Heidenheim spätestens zum 1. Februar jedes Kalenderjahres ein Finanzierungskonzept des Projektes vor.
(5) Das Projekt wird teilweise über Zuwendungen und Sponsoring finanziert. Der Geschäftsbereichsleiter Projektmanagement kann Zuwendungen und Sponsorengelder im Namen des Blasmusikverbandes Kreis Heidenheim beantragen und entgegennehmen. Für diese Einnahmen kann er steuerlich wirksame Bescheinigungen ausstellen. Er ist verpflichtet über alle Zuwendungen und Sponsoringmittel Nachweise zu führen. Von ihm ausgestellte Bescheinigungen sind im Duplikat dem Kreisverbandskassierer auszuhändigen. Die Bescheinigungen könnten auch alternativ vom Kreisverbandskassierer erstellt und dokumentiert werden.
(6) Grundsätzlich muss sich das Projekt kostenmäßig selbst tragen. Einer eventuellen Unterdeckung ist vom Blasmusikverband Heidenheim mit einer einmaligen Einlage von maximal 2.500 EUR vorzubeugen. Über den Zuschuss entscheidet der Kreisvorstand des Blasmusikverbandes Heidenheim im Einvernehmen mit dem Projektbeirat. Die Einlage kann jährlich neu beantragt werden.
§ 12 [Ausschluss vom Projektbetrieb]
(1) Der musikalische Leiter kann im Einvernehmen mit dem Kreisverbandsjugendleiter bei Störungen des Projektzieles oder des Projektbetriebs Teilnehmer zeitlich begrenzt oder auf Dauer vom Projekt ausschließen.
(2) Entrichtete Teilnehmergebühren werden nicht zurückerstattet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausschüttung eines evtl. Gewinnes oder Vermögens des Projektes bzw. des Kreisverbandes. Rechte über Film-, Archiv- und Tonbandaufnahmen die im Rahmen des Projektzieles des Projektbetriebes entstanden sind, gehen auf den Projektträger über.
(3) Der Ausgeschlossene kann sich innerhalb von vier Wochen nach Ausschluss schriftlich an den Projektvorstand wenden und eine Überprüfung des Ausschlusses verlangen. Der Projektvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
§ 13 [Gültigkeit]
(1) Diese Orchesterordnung gilt bis zum Erlass einer neuen Orchesterordnung durch den Kreisvorstand des Blasmusikverbandes Heidenheim.
(2) Diese Orchesterordnung tritt am 01.06.2006 in Kraft.
Heidenheim/Bachhagel, den 29.05.2006
Kreisverbandsvorsitzender Blasmusikverband Heidenheim e. V.
Dr. Josef Habelt
Kreisverbandsjugendleiter Blasmusikverband Heidenheim e. V.
Daniel Salemi